Für Bauunternehmen, Handwerksbetriebe und Ausbaugewerke. Was bei Vergaben nach VOB/A gilt, warum die Präqualifikation sich lohnt und was sich 2026 geändert hat.
Bauleistungen folgen eigenen Regeln. Oberhalb der EU-Schwelle gilt der zweite Abschnitt der VOB/A, unterhalb der erste. Das betrifft Fristen, Wertgrenzen und die Art, wie Eignung nachgewiesen wird. Wer aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich kommt und die VgV kennt, stolpert hier regelmäßig über Details.
Ein Beispiel: Die VOB/A rechnet in Kalendertagen, die VgV nicht. Die VOB/A kennt eine geregelte Bindefrist von in der Regel 60 Kalendertagen, die VgV nicht. Und bei äußerster Dringlichkeit im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb schreibt die VOB/A mindestens zehn Kalendertage vor, während die VgV seit Juli 2026 gar keine Mindestfrist mehr kennt.
Zum 1. Januar 2026 wurden die Wertgrenzen im ersten Abschnitt der VOB/A deutlich angehoben. Das verändert, welche Aufträge Sie überhaupt ausgeschrieben sehen:
| Verfahren | bisher | seit 1. Januar 2026 |
|---|---|---|
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | gestaffelt 50.000 bis 150.000 Euro | einheitlich 150.000 Euro |
| Freihändige Vergabe ohne weitere Begründung | 10.000 Euro | 100.000 Euro |
| Direktauftrag | 3.000 Euro | 50.000 Euro |
Praktisch heißt das: Ein erheblicher Teil der kleineren Bauaufträge wird künftig ohne öffentliche Ausschreibung vergeben. Der Hebel liegt weniger in der Bewerbung als darin, bei den Vergabestellen Ihrer Region bekannt zu sein.
Mit einem Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis für Bauunternehmen (PQ-VOB) weisen Sie Ihre Eignung einmal jährlich nach statt bei jeder Bewerbung erneut. Die Eintragung ersetzt die Einzelnachweise, und die Angaben werden nur in begründeten Fällen angezweifelt. Seit Juli 2026 gilt zusätzlich, dass der Nachweis über ein Präqualifizierungssystem akzeptiert werden muss.
Der Grundsatz, Aufträge in Fachlose zu teilen, ist der Grund, warum mittelständische Betriebe überhaupt an Großprojekte kommen. Er steht seit Juli 2026 in einem eigenen Paragrafen, dem § 97a GWB. Neu ist allerdings, dass bei großen Infrastrukturvorhaben auch aus zeitlichen Gründen an einen Generalunternehmer vergeben werden kann. Wenn Sie über Fachlose leben, sollten Sie den Kontakt zu möglichen Generalunternehmern suchen.
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