Für IT-Dienstleister, Softwarehäuser und Systemhäuser. Was EVB-IT-Verträge bedeuten, warum digitale Souveränität seit 2026 ein Zuschlagskriterium ist und worauf es bei Rahmenverträgen ankommt.
Der öffentliche Sektor beschafft IT über standardisierte Vertragsmuster, die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen. Für Bundesbehörden ist ihre Anwendung verbindlich, viele Länder und Kommunen folgen dem. Es gibt eigene Muster für Dienstleistungen, Überlassung von Standardsoftware, Pflege, Kauf, Instandhaltung, Cloud, Erstellung, System und Rahmenvereinbarungen.
Der entscheidende Punkt für Sie: Diese Bedingungen stehen nicht zur Verhandlung. Wer eigene AGB beilegt oder Klauseln streicht, riskiert den Ausschluss wegen Änderung der Vergabeunterlagen. Prüfen Sie die Haftungs- und Gewährleistungsregelungen deshalb vor der Angebotsabgabe, nicht danach.
Seit Juli 2026 nennt § 58 der Vergabeverordnung ausdrücklich Aspekte der digitalen Souveränität als zulässiges Zuschlagskriterium. Für Anbieter mit europäischem Hosting, offenen Standards oder quelloffener Software ist das eine spürbare Verbesserung der Ausgangslage. Wenn Sie in diesem Bereich Stärken haben, sollten Sie sie im Angebot ausdrücklich herausstellen statt sie als Selbstverständlichkeit zu behandeln.
Ein großer Teil der öffentlichen IT-Beschaffung läuft nicht über Einzelvergaben, sondern über Rahmenvereinbarungen mit mehreren Jahren Laufzeit, aus denen dann abgerufen wird. Wer dort nicht drin ist, sieht die Aufträge gar nicht. Die Laufzeit beträgt in der Regel höchstens vier Jahre, bei sozialen und besonderen Dienstleistungen seit Juli 2026 bis zu acht.
Häufige Ausschlussgründe im IT-Bereich sind: fehlende oder nicht passende Zertifikate, insbesondere ISO 27001, unvollständige Angaben zu Unterauftragnehmern, das Beilegen eigener Vertragsbedingungen und Referenzen, die zwar fachlich passen, aber nicht aus dem öffentlichen Sektor stammen, obwohl das gefordert war.
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