Entscheidungen zum Vergaberecht

Von Sebastian LöfflerRechtsstand: 6. August 2026Lesezeit: 2 Minuten
Inhalt dieser Seite
  1. 1. Nach welchem Maßstab wir auswählen
  2. 2. Ein Beispiel
  3. 3. Dieser Bereich wächst

Vieles im Vergaberecht steht nicht im Gesetz, sondern in Entscheidungen der Vergabekammern und Oberlandesgerichte. Hier sammeln wir Entscheidungen, die für bietende Unternehmen praktisch etwas ändern, mit Aktenzeichen und Kernaussage.

Nach welchem Maßstab wir auswählen

Aufgenommen wird eine Entscheidung, wenn sie eine Frage klärt, die sich in der Angebotsphase tatsächlich stellt, und wenn das Aktenzeichen eine Nachprüfung erlaubt. Wir geben die Kernaussage wieder und nennen dazu, ob die Rechtsprechung uneinheitlich ist. Eine einzelne Entscheidung eines Oberlandesgerichts bindet andere Senate nicht.

Vorsicht bei zusammengefasster RechtsprechungVergaberechtliche Entscheidungen hängen stark am Einzelfall. Wenn Sie eine Entscheidung für Ihr Angebot heranziehen wollen, lesen Sie sie im Volltext und prüfen Sie, ob der Sachverhalt vergleichbar ist. Zusammenfassungen, auch unsere, ersetzen das nicht.

Ein Beispiel, das oft unterschätzt wird

Zur Frage, ob eine Bietergemeinschaft nach Angebotsabgabe umgebildet werden darf, ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass der Wechsel eines Mitglieds in die Rolle des Nachunternehmers zum Ausschluss führt (1 Verg 4/13). Andere Senate beurteilen Änderungen weniger formal. Wer sich auf die mildere Linie verlässt, geht ein Risiko ein, das sich vermeiden lässt. Mehr dazu im Beitrag zur Bietergemeinschaft.

Dieser Bereich wächst

Wir bauen die Sammlung entlang der Fragen auf, die uns erreichen. Wenn Sie zu einem Punkt eine belastbare Einordnung suchen, sagen Sie uns Bescheid.

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Quellen
  1. OLG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2013, 1 Verg 4/13.
  2. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4. gesetze-im-internet.de
HinweisDieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen. Wir prüfen diese Seite regelmäßig auf Aktualität; den Rechtsstand finden Sie oben.