Vergabe unterhalb der Schwellenwerte

Von Sebastian LöfflerRechtsstand: 6. August 2026Lesezeit: 7 Minuten
Inhalt dieser Seite
  1. 1. Welches Regelwerk gilt
  2. 2. Die Verfahrensarten
  3. 3. Neue Wertgrenzen im Bau
  4. 4. Rechtsschutz
  5. 5. Wie Sie diese Vergaben finden

Der größere Teil der öffentlichen Aufträge liegt unterhalb der EU-Schwellenwerte, und gerade für kleine und mittlere Unternehmen spielt sich der Markt hier ab. Die Regeln sind einfacher als oberhalb, aber unübersichtlicher, weil Bund, Länder und Kommunen unterschiedliche Vorgaben anwenden.

Welches Regelwerk gilt

Unterhalb der Schwellenwerte gibt es kein bundesweit einheitliches Vergaberecht. Maßgeblich ist, wer vergibt und was beschafft wird.

  • Bauleistungen: VOB/A Abschnitt 1, in Bund, Ländern und Kommunen weitgehend angewendet.
  • Liefer- und Dienstleistungen des Bundes: UVgO in Verbindung mit der Bundeshaushaltsordnung.
  • Liefer- und Dienstleistungen der Länder und Kommunen: je nach Land UVgO, weiterhin VOL/A oder eigene Landesvorschriften. Der Einführungsstand der UVgO ist in den sechzehn Ländern unterschiedlich.

Hinzu kommen Landesvergabegesetze mit eigenen Anforderungen, etwa zu Tariftreue, Mindestentgelt oder Nachhaltigkeit, und kommunale Vergabeordnungen mit eigenen Wertgrenzen.

Die Verfahrensarten

VerfahrenEntspricht oberhalbKennzeichen
Öffentliche AusschreibungOffenes VerfahrenÖffentlich bekannt gemacht, jeder darf bieten
Beschränkte Ausschreibung mit TeilnahmewettbewerbNicht offenes VerfahrenÖffentlicher Aufruf zur Teilnahme, dann Auswahl
Beschränkte Ausschreibung ohne TeilnahmewettbewerbDer Auftraggeber spricht ausgewählte Unternehmen direkt an
Verhandlungsvergabe, im Bau freihändige VergabeVerhandlungsverfahrenVerhandlung über den Inhalt, mit oder ohne Teilnahmewettbewerb
DirektauftragVergabe ohne Verfahren an ein Unternehmen

Neue Wertgrenzen im Bau seit Januar 2026

Für Bauleistungen nach VOB/A Abschnitt 1 gelten seit dem 1. Januar 2026 deutlich angehobene Wertgrenzen. Grundlage ist die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 24. November 2025.

Verfahrenbis 31.12.2025seit 01.01.2026
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb50.000 bis 150.000 € je nach Gewerkeinheitlich 150.000 €
Freihändige Vergabe10.000 €100.000 €
Direktauftrag3.000 €50.000 €

Alle Werte netto. Für bietende Unternehmen hat das zwei Seiten. Positiv: Wenn Sie zum Kreis der angesprochenen Unternehmen gehören, kommen Sie ohne aufwendiges Verfahren an Aufträge. Negativ: Ein größerer Teil der Vergaben wird nicht mehr öffentlich bekannt gemacht. Wer nicht auf der Liste der Vergabestelle steht, erfährt nichts davon.

Beim Direktauftrag des Bundes ist die Lage offen§ 55 Abs. 2 BHO nennt seit Juli 2026 einen Direktauftrag bis 50.000 Euro netto. Die UVgO nennt weiterhin 1.000 Euro, über Ausführungsbestimmungen angehoben auf 15.000 Euro. Eine Neufassung der UVgO befindet sich in Konsultation, die Frist lief bis zum 28. August 2026. Bis zur Neufassung sollten Sie sich nicht darauf verlassen, dass in jedem Fall die höhere Grenze gilt, und im Zweifel bei der Vergabestelle nachfragen.

Rechtsschutz ist die entscheidende Schwäche

Unterhalb der Schwellenwerte gibt es kein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. Sie können sich nicht mit einem Nachprüfungsantrag gegen eine Vergabeentscheidung wehren, und es gibt kein automatisches Zuschlagsverbot, das Ihnen Zeit verschafft.

Bleibt der Weg zu den ordentlichen Gerichten. Seit dem 1. Januar 2026 sind dafür streitwertunabhängig die Landgerichte zuständig (§ 71 Abs. 2 Nr. 8 GVG). Praktisch kommt dieser Rechtsweg meist zu spät, weil der Vertrag bereits geschlossen ist, wenn Sie von der Entscheidung erfahren. Realistisch bleibt dann nur Schadensersatz, und der setzt voraus, dass Sie nachweisen können, den Auftrag sonst erhalten zu haben.

Was Sie tun können: Fragen Sie vor Ablauf der Angebotsfrist nach, wenn Ihnen etwas an den Unterlagen unklar oder unzulässig erscheint. Nach der Entscheidung ist der Handlungsspielraum klein.

Wie Sie diese Vergaben überhaupt finden

Es gibt keine zentrale Stelle, an der alle unterschwelligen Vergaben erscheinen. Die Bekanntmachungsplattform des Bundes deckt einen Teil ab, daneben gibt es Landesportale und die Portale einzelner Kommunen und Vergabestellen. Wer nur eine Quelle beobachtet, sieht einen Ausschnitt.

Bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und bei Direktaufträgen gibt es gar keine Bekanntmachung. Hier hilft nur, bei den Vergabestellen in Ihrer Region bekannt zu sein. Viele führen Listen von Unternehmen, die sie bei solchen Vergaben ansprechen. Eine Anfrage, ob und wie man dort aufgenommen wird, kostet wenig und ist bei den angehobenen Wertgrenzen mehr wert als früher.

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Quellen
  1. Bekanntmachung des BMWSB zur Änderung der VOB/A vom 24.11.2025, BAnz AT 16.12.2025 B7.
  2. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A).
  3. Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). gesetze-im-internet.de
  4. Bundeshaushaltsordnung § 55. gesetze-im-internet.de
  5. Gerichtsverfassungsgesetz § 71 Abs. 2 Nr. 8. gesetze-im-internet.de
HinweisDieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen. Wir prüfen diese Seite regelmäßig auf Aktualität; den Rechtsstand finden Sie oben.