Vergabe unterhalb der Schwellenwerte
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Der größere Teil der öffentlichen Aufträge liegt unterhalb der EU-Schwellenwerte, und gerade für kleine und mittlere Unternehmen spielt sich der Markt hier ab. Die Regeln sind einfacher als oberhalb, aber unübersichtlicher, weil Bund, Länder und Kommunen unterschiedliche Vorgaben anwenden.
Welches Regelwerk gilt
Unterhalb der Schwellenwerte gibt es kein bundesweit einheitliches Vergaberecht. Maßgeblich ist, wer vergibt und was beschafft wird.
- Bauleistungen: VOB/A Abschnitt 1, in Bund, Ländern und Kommunen weitgehend angewendet.
- Liefer- und Dienstleistungen des Bundes: UVgO in Verbindung mit der Bundeshaushaltsordnung.
- Liefer- und Dienstleistungen der Länder und Kommunen: je nach Land UVgO, weiterhin VOL/A oder eigene Landesvorschriften. Der Einführungsstand der UVgO ist in den sechzehn Ländern unterschiedlich.
Hinzu kommen Landesvergabegesetze mit eigenen Anforderungen, etwa zu Tariftreue, Mindestentgelt oder Nachhaltigkeit, und kommunale Vergabeordnungen mit eigenen Wertgrenzen.
Die Verfahrensarten
| Verfahren | Entspricht oberhalb | Kennzeichen |
|---|---|---|
| Öffentliche Ausschreibung | Offenes Verfahren | Öffentlich bekannt gemacht, jeder darf bieten |
| Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb | Nicht offenes Verfahren | Öffentlicher Aufruf zur Teilnahme, dann Auswahl |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | — | Der Auftraggeber spricht ausgewählte Unternehmen direkt an |
| Verhandlungsvergabe, im Bau freihändige Vergabe | Verhandlungsverfahren | Verhandlung über den Inhalt, mit oder ohne Teilnahmewettbewerb |
| Direktauftrag | — | Vergabe ohne Verfahren an ein Unternehmen |
Neue Wertgrenzen im Bau seit Januar 2026
Für Bauleistungen nach VOB/A Abschnitt 1 gelten seit dem 1. Januar 2026 deutlich angehobene Wertgrenzen. Grundlage ist die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 24. November 2025.
| Verfahren | bis 31.12.2025 | seit 01.01.2026 |
|---|---|---|
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | 50.000 bis 150.000 € je nach Gewerk | einheitlich 150.000 € |
| Freihändige Vergabe | 10.000 € | 100.000 € |
| Direktauftrag | 3.000 € | 50.000 € |
Alle Werte netto. Für bietende Unternehmen hat das zwei Seiten. Positiv: Wenn Sie zum Kreis der angesprochenen Unternehmen gehören, kommen Sie ohne aufwendiges Verfahren an Aufträge. Negativ: Ein größerer Teil der Vergaben wird nicht mehr öffentlich bekannt gemacht. Wer nicht auf der Liste der Vergabestelle steht, erfährt nichts davon.
Rechtsschutz ist die entscheidende Schwäche
Unterhalb der Schwellenwerte gibt es kein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. Sie können sich nicht mit einem Nachprüfungsantrag gegen eine Vergabeentscheidung wehren, und es gibt kein automatisches Zuschlagsverbot, das Ihnen Zeit verschafft.
Bleibt der Weg zu den ordentlichen Gerichten. Seit dem 1. Januar 2026 sind dafür streitwertunabhängig die Landgerichte zuständig (§ 71 Abs. 2 Nr. 8 GVG). Praktisch kommt dieser Rechtsweg meist zu spät, weil der Vertrag bereits geschlossen ist, wenn Sie von der Entscheidung erfahren. Realistisch bleibt dann nur Schadensersatz, und der setzt voraus, dass Sie nachweisen können, den Auftrag sonst erhalten zu haben.
Was Sie tun können: Fragen Sie vor Ablauf der Angebotsfrist nach, wenn Ihnen etwas an den Unterlagen unklar oder unzulässig erscheint. Nach der Entscheidung ist der Handlungsspielraum klein.
Wie Sie diese Vergaben überhaupt finden
Es gibt keine zentrale Stelle, an der alle unterschwelligen Vergaben erscheinen. Die Bekanntmachungsplattform des Bundes deckt einen Teil ab, daneben gibt es Landesportale und die Portale einzelner Kommunen und Vergabestellen. Wer nur eine Quelle beobachtet, sieht einen Ausschnitt.
Bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und bei Direktaufträgen gibt es gar keine Bekanntmachung. Hier hilft nur, bei den Vergabestellen in Ihrer Region bekannt zu sein. Viele führen Listen von Unternehmen, die sie bei solchen Vergaben ansprechen. Eine Anfrage, ob und wie man dort aufgenommen wird, kostet wenig und ist bei den angehobenen Wertgrenzen mehr wert als früher.
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Kostenlos testen- Bekanntmachung des BMWSB zur Änderung der VOB/A vom 24.11.2025, BAnz AT 16.12.2025 B7.
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A).
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). gesetze-im-internet.de
- Bundeshaushaltsordnung § 55. gesetze-im-internet.de
- Gerichtsverfassungsgesetz § 71 Abs. 2 Nr. 8. gesetze-im-internet.de
