Neuerungen im Vergaberecht 2026
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Das Vergaberecht hat sich 2026 spürbar verändert, in Deutschland wie in Österreich. Hier sammeln wir, was tatsächlich in Kraft ist, mit Fundstelle. Denn ein Teil dessen, was im Netz als geltendes Recht beschrieben wird, ist es nicht.
Deutschland
Am 1. Juli 2026 ist das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge in Kraft getreten, verkündet am 12. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt. Es ist ein Artikelgesetz mit 15 Artikeln und ändert unter anderem GWB, VgV, Bundeshaushaltsordnung, Sektorenverordnung und Wettbewerbsregistergesetz.
Neue Schwellenwerte seit Januar 2026
Die EU-Schwellenwerte für 2026 und 2027 sind gegenüber der Vorperiode gesunken. Für Bauaufträge liegt die Grenze bei 5.404.000 Euro, für Liefer- und Dienstleistungen der meisten öffentlichen Auftraggeber bei 216.000 Euro. Eine Änderung, die leicht übersehen wird: Der niedrigere Wert von 140.000 Euro gilt nur noch für das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien, nicht mehr für alle obersten Bundesbehörden. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zu den Schwellenwerten.
Wertgrenzen im Bau seit Januar 2026
Für Bauleistungen unterhalb der Schwellenwerte gelten seit dem 1. Januar 2026 neue Wertgrenzen nach VOB/A Abschnitt 1. Die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist jetzt einheitlich bis 150.000 Euro zulässig, vorher war sie nach Gewerken zwischen 50.000 und 150.000 Euro gestaffelt. Die freihändige Vergabe stieg von 10.000 auf 100.000 Euro, der Direktauftrag von 3.000 auf 50.000 Euro.
Österreich
Das Vergaberechtsgesetz 2026 ist am 1. März 2026 in Kraft getreten, die Teile zu eForms folgen zum 1. Oktober 2026. Die Schwellenwerteverordnung wurde aufgehoben und die Werte ins Dauerrecht überführt. Die Direktvergabe ist bei Bauleistungen bis 200.000 Euro und bei Liefer- und Dienstleistungen bis 140.000 Euro möglich; ab 50.000 Euro sind drei Angebote einzuholen und zu dokumentieren.
Ein Unterschied zu Deutschland, der für bietende Unternehmen wichtig ist: In Österreich gibt es keine Rügeobliegenheit. Stattdessen laufen kurze Fristen direkt zum Bundesverwaltungsgericht, zehn Tage bei elektronischer Übermittlung, fünfzehn Tage bei Post.
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Kostenlos testen- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4. gesetze-im-internet.de
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV). gesetze-im-internet.de
- Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137. Regelungstext
- Bekanntmachung des BMWSB zur Änderung der VOB/A vom 24.11.2025, BAnz AT 16.12.2025 B7.
- Vergaberechtsgesetz 2026 (Österreich), BGBl. I Nr. 8/2026.
