Fristen im Vergabeverfahren
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Fristen sind der Punkt, an dem sich entscheidet, ob Sie ein Angebot überhaupt schaffen. Sie sind unterschiedlich lang, je nach Verfahren und Regelwerk, und sie werden im Bau anders gerechnet als bei Liefer- und Dienstleistungen. Die Fristen im Nachprüfungsverfahren sind kurz, und seit Juli 2026 wirken sie härter als vorher.
Angebots- und Teilnahmefristen oberhalb der Schwellenwerte
Die Mindestfristen der VgV gelten für Liefer- und Dienstleistungen. Sie sind Mindestwerte, der Auftraggeber muss längere Fristen setzen, wenn die Erstellung des Angebots erkennbar mehr Zeit braucht.
| Verfahren | Teilnahmefrist | Angebotsfrist |
|---|---|---|
| Offenes Verfahren | entfällt | 35 Tage |
| Offenes Verfahren mit Vorinformation | entfällt | 15 Tage |
| Offenes Verfahren bei Dringlichkeit | entfällt | 15 Tage |
| Nicht offenes Verfahren | 30 Tage | 30 Tage |
| Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb | 30 Tage | 30 Tage (Erstangebot) |
Werden Angebote elektronisch eingereicht, verkürzt sich die Angebotsfrist um fünf Tage. Die Verkürzung bei vorheriger Vorinformation steht in § 38 Abs. 3 VgV; sie wird häufig fälschlich § 15 VgV zugeordnet.
Neu seit Juli 2026: Bei äußerster Dringlichkeit im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sieht § 17 Abs. 15 VgV keine Mindestfrist mehr vor.
Bindefrist
Die Bindefrist ist der Zeitraum, in dem Sie an Ihr Angebot gebunden sind. Im Baubereich liegt sie regelmäßig bei 60 Kalendertagen. Für Ihre Kalkulation ist das erheblich: Sie müssen Material- und Lohnkosten so ansetzen, dass sie über diesen Zeitraum tragen. Bei volatilen Materialpreisen ist das ein reales Risiko, das in den Preis gehört.
Wird die Bindefrist verlängert, weil sich das Verfahren zieht, müssen Sie zustimmen. Sie sind nicht verpflichtet, aber eine Ablehnung bedeutet in der Regel, dass Ihr Angebot aus der Wertung fällt.
Fristen im Nachprüfungsverfahren
Wenn Sie sich gegen eine Entscheidung wehren wollen, gelten kurze Fristen, die sich nicht verlängern lassen.
- Rüge: innerhalb von zehn Kalendertagen, nachdem Sie den Verstoß erkannt haben. Verstöße, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gerügt werden.
- Nachprüfungsantrag: innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung, dass der Rüge nicht abgeholfen wird.
- Sofortige Beschwerde: Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer.
- Unwirksamkeit eines Vertrags nach § 135 GWB: dreißig Kalendertage ab Kenntnis, spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.
Die Vergabekammer entscheidet innerhalb von fünf Wochen. Eine Verlängerung soll zwei Wochen nicht überschreiten.
Was ein Nachprüfungsverfahren kostet
Die Gebühr der Vergabekammer beträgt mindestens 2.500 Euro. Die Regelobergrenze liegt bei 50.000 Euro, im Einzelfall sind bis zu 100.000 Euro möglich. Dazu kommen die eigenen Anwaltskosten und im Unterliegensfall die der Gegenseite. Diese Zahlen sollten Sie kennen, bevor Sie ein Verfahren einleiten.
Wie Sie mit Fristen umgehen
Tragen Sie bei jeder Ausschreibung drei Termine ein: die Frist für Bieterfragen, die Angebotsfrist und das Ende der Bindefrist. Die Frist für Bieterfragen ist die, die am häufigsten übersehen wird, dabei ist sie Ihre einzige Gelegenheit, Unklarheiten in den Unterlagen ausräumen zu lassen. Antworten des Auftraggebers gehen an alle Bieter und werden Teil der Vergabeunterlagen.
Rechnen Sie rückwärts: Wenn Sie Nachweise von Dritten brauchen, etwa eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eine Bankauskunft, planen Sie deren Bearbeitungszeit ein. Wer die Präqualifikation hat, spart genau diesen Puffer.
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Kostenlos testen- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4. gesetze-im-internet.de
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV). gesetze-im-internet.de
- Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137. Regelungstext
- §§ 15, 17, 38 VgV sowie §§ 10, 10a, 10b EU VOB/A.
- §§ 134, 135, 160, 169, 173, 182 GWB.
