Grundlagen der öffentlichen Vergabe
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Bevor es um das einzelne Verfahren geht, entscheiden ein paar Grundbegriffe darüber, ob Sie überhaupt mitbieten dürfen und mit welchem Aufwand. Schwellenwerte bestimmen das anwendbare Recht, Eignungskriterien den Zugang zum Verfahren, Fristen Ihren Zeitplan.
Womit Sie anfangen sollten
Wenn Sie neu in öffentlichen Vergaben sind, lesen Sie in dieser Reihenfolge: zuerst die Schwellenwerte, weil sich daran entscheidet, welches Regelwerk gilt. Danach Eignungskriterien und Nachweise, weil dort für die meisten Angebote die Weichen gestellt werden. Die Präqualifikation lohnt sich, sobald Sie regelmäßig bieten, weil Sie dann nicht bei jeder Vergabe dieselben Nachweise erneut vorlegen müssen.
Schwellenwerte
Die EU-Werte für 2026 und 2027 mit allen Bereichen, wie der Auftragswert geschätzt wird und warum das Aufteilen eines Auftrags nicht hilft.
Eignungskriterien und Nachweise
Die drei Bereiche nach § 122 GWB, die Obergrenze beim geforderten Mindestumsatz und was sich mit dem Vorrang der Eigenerklärung geändert hat.
Präqualifikation
PQ-VOB für Bauleistungen, AVPQ für Liefer- und Dienstleistungen. Was die Eignungsvermutung bringt und wann sich der Aufwand rechnet.
Bietergemeinschaft
Gemeinsam bieten, ohne kartellrechtlich anzuecken. Abgrenzung zu Eignungsleihe und Nachunternehmerschaft, und warum eine Umbildung riskant ist.
Fristen
Angebots- und Teilnahmefristen nach VgV und VOB/A-EU, Bindefrist und die Fristen im Nachprüfungsverfahren, die seit Juli 2026 härter wirken.
Formale Punkte zuerst prüfen
Im ersten Schritt entscheiden meist formale Punkte, selten inhaltliche: ob jeder Nachweis vorliegt, jede Erklärung unterschrieben ist, die Frist sicher eingehalten wird und der geforderte Mindestumsatz erreicht ist. Diese Punkte lassen sich vorab prüfen, bevor Sie Arbeitszeit in die Kalkulation stecken.
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Kostenlos testen- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4. gesetze-im-internet.de
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV). gesetze-im-internet.de
- Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137. Regelungstext
