Vergabeverfahren
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Welches Verfahren eine Vergabestelle wählt, entscheidet darüber, wie Sie überhaupt an den Auftrag kommen: ob Sie sich direkt bewerben können, ob es einen Teilnahmewettbewerb gibt, ob verhandelt wird und wie viel Zeit Ihnen bleibt. Oberhalb der EU-Schwellenwerte sind die Verfahren im GWB und in der VgV geregelt, unterhalb gelten UVgO und Landesrecht.
Die Verfahren im Überblick
Oberhalb der Schwellenwerte hat der Auftraggeber nach § 119 GWB die Wahl zwischen fünf Verfahrensarten. Zwei davon stehen ihm frei, die übrigen nur unter Voraussetzungen, die er begründen muss.
| Verfahren | Frei wählbar | Kennzeichen für Sie als Bieter |
|---|---|---|
| Offenes Verfahren | Ja | Jedes Unternehmen darf ein Angebot abgeben, kein Teilnahmewettbewerb |
| Nicht offenes Verfahren | Ja | Erst Teilnahmewettbewerb, dann werden ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert |
| Verhandlungsverfahren | Nur mit Grund | Über den Inhalt des Angebots wird gesprochen, oft mehrere Runden |
| Wettbewerblicher Dialog | Nur mit Grund | Die Lösung wird gemeinsam entwickelt, bevor Angebote kommen |
| Innovationspartnerschaft | Nur mit Grund | Entwicklung und anschließender Kauf in einem Verfahren |
Unterhalb der Schwellenwerte
Hier gelten andere Namen und andere Regeln. Aus dem offenen Verfahren wird die öffentliche Ausschreibung, aus dem nicht offenen die beschränkte Ausschreibung. Dazu kommen die Verhandlungsvergabe und der Direktauftrag. Wie viel Spielraum die Vergabestelle hat, hängt vom Auftragswert und davon ab, ob es um Bauleistungen geht.
Für Bauleistungen gelten seit dem 1. Januar 2026 deutlich höhere Wertgrenzen als zuvor. Die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist einheitlich bis 150.000 Euro möglich, die freihändige Vergabe bis 100.000 Euro, der Direktauftrag bis 50.000 Euro, jeweils netto.
Beiträge zu den einzelnen Verfahren
Offenes Verfahren
Der Regelfall oberhalb der Schwellenwerte. Ablauf, Fristen, was seit Juli 2026 anders ist bei der Reihenfolge von Angebots- und Eignungsprüfung.
Verhandlungsverfahren
Wann es zulässig ist, wie die Verhandlungsrunden ablaufen und worauf Sie bei einem Erstangebot achten sollten, über das noch gesprochen wird.
Vergabe unterhalb der Schwellenwerte
UVgO, VOB/A Abschnitt 1 und Landesrecht. Die neuen Wertgrenzen im Bau und die offene Lage beim Direktauftrag des Bundes.
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Kostenlos testen- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4. gesetze-im-internet.de
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV). gesetze-im-internet.de
- Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137. Regelungstext
- Bekanntmachung des BMWSB zur Änderung der VOB/A vom 24.11.2025, BAnz AT 16.12.2025 B7.
