Vergabeverfahren

Von Sebastian LöfflerRechtsstand: 6. August 2026Lesezeit: 4 Minuten
Inhalt dieser Seite
  1. 1. Die Verfahren im Überblick
  2. 2. Unterhalb der Schwellenwerte
  3. 3. Beiträge

Welches Verfahren eine Vergabestelle wählt, entscheidet darüber, wie Sie überhaupt an den Auftrag kommen: ob Sie sich direkt bewerben können, ob es einen Teilnahmewettbewerb gibt, ob verhandelt wird und wie viel Zeit Ihnen bleibt. Oberhalb der EU-Schwellenwerte sind die Verfahren im GWB und in der VgV geregelt, unterhalb gelten UVgO und Landesrecht.

Die Verfahren im Überblick

Oberhalb der Schwellenwerte hat der Auftraggeber nach § 119 GWB die Wahl zwischen fünf Verfahrensarten. Zwei davon stehen ihm frei, die übrigen nur unter Voraussetzungen, die er begründen muss.

VerfahrenFrei wählbarKennzeichen für Sie als Bieter
Offenes VerfahrenJaJedes Unternehmen darf ein Angebot abgeben, kein Teilnahmewettbewerb
Nicht offenes VerfahrenJaErst Teilnahmewettbewerb, dann werden ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert
VerhandlungsverfahrenNur mit GrundÜber den Inhalt des Angebots wird gesprochen, oft mehrere Runden
Wettbewerblicher DialogNur mit GrundDie Lösung wird gemeinsam entwickelt, bevor Angebote kommen
InnovationspartnerschaftNur mit GrundEntwicklung und anschließender Kauf in einem Verfahren
Was das praktisch heißtRund neun von zehn Vergaben oberhalb der Schwelle laufen als offenes oder nicht offenes Verfahren. Wenn Sie ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sehen, lohnt ein zweiter Blick: Dafür braucht der Auftraggeber einen der engen Gründe aus § 14 Abs. 4 VgV, etwa dass nur ein Unternehmen die Leistung erbringen kann.

Unterhalb der Schwellenwerte

Hier gelten andere Namen und andere Regeln. Aus dem offenen Verfahren wird die öffentliche Ausschreibung, aus dem nicht offenen die beschränkte Ausschreibung. Dazu kommen die Verhandlungsvergabe und der Direktauftrag. Wie viel Spielraum die Vergabestelle hat, hängt vom Auftragswert und davon ab, ob es um Bauleistungen geht.

Für Bauleistungen gelten seit dem 1. Januar 2026 deutlich höhere Wertgrenzen als zuvor. Die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist einheitlich bis 150.000 Euro möglich, die freihändige Vergabe bis 100.000 Euro, der Direktauftrag bis 50.000 Euro, jeweils netto.

Beiträge zu den einzelnen Verfahren

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Quellen
  1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4. gesetze-im-internet.de
  2. Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV). gesetze-im-internet.de
  3. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137. Regelungstext
  4. Bekanntmachung des BMWSB zur Änderung der VOB/A vom 24.11.2025, BAnz AT 16.12.2025 B7.
HinweisDieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen. Wir prüfen diese Seite regelmäßig auf Aktualität; den Rechtsstand finden Sie oben.