Eignungskriterien und Nachweise

Von Sebastian LöfflerRechtsstand: 6. August 2026Lesezeit: 8 Minuten
Inhalt dieser Seite
  1. 1. Die drei Bereiche
  2. 2. Grenzen der Anforderungen
  3. 3. Referenzen
  4. 4. Vorrang der Eigenerklärung
  5. 5. Nachforderung
  6. 6. Ausschlussgründe
  7. 7. Was Sie vorbereiten sollten

Die Eignungsprüfung entscheidet, ob Ihr Angebot überhaupt gewertet wird. Sie kommt vor der inhaltlichen Bewertung, und wer sie nicht besteht, scheidet aus, unabhängig davon, wie gut das Angebot gewesen wäre. Hier scheitern mehr Angebote als an Preis oder Konzept.

Die drei Bereiche der Eignung

§ 122 Abs. 2 GWB kennt genau drei Bereiche, in denen Eignung gefordert werden darf:

  1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung. Etwa der Eintrag in ein Berufs- oder Handelsregister oder eine erforderliche Zulassung.
  2. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit. Typischerweise Mindestumsatz, Betriebshaftpflichtversicherung, Bilanzkennzahlen.
  3. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Referenzen, Qualifikation des eingesetzten Personals, technische Ausstattung, Qualitätssicherung.
Die verbreitete Vierer-Formel ist veraltetViele Ratgeber nennen als vierten Punkt die Zuverlässigkeit. Das ist alte Terminologie aus der VOB/A. Im heutigen Recht steckt die Zuverlässigkeit in den Ausschlussgründen der §§ 123 und 124 GWB, nicht in den Eignungskriterien. Der Unterschied ist praktisch bedeutsam, weil für Ausschlussgründe eigene Regeln und Höchstfristen gelten.

Die Grenzen dessen, was gefordert werden darf

Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und ihm angemessen sein. Seit dem 1. Juli 2026 ist ausdrücklich geregelt, dass sie auch zum Auftragswert im angemessenen Verhältnis stehen müssen (§ 122 Abs. 4 GWB, § 75 Abs. 4 VgV). Bei Planungsleistungen sind kleine Büros und Berufsanfänger angemessen zu berücksichtigen.

Für den geforderten Mindestjahresumsatz gilt eine harte Obergrenze: Er darf höchstens das Zweifache des geschätzten Auftragswerts betragen. Mehr ist nur mit besonderer Begründung zulässig. Wenn Sie an einer Umsatzschwelle scheitern, die deutlich darüber liegt, lohnt eine Rüge.

Referenzen

Bei Liefer- und Dienstleistungen dürfen Referenzen aus den letzten drei Jahren verlangt werden (§ 46 VgV), bei Bauleistungen aus bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren (§ 6a EU VOB/A). Beide Vorschriften enthalten eine Öffnungsklausel: Der Auftraggeber kann ältere Referenzen zulassen, wenn das für einen ausreichenden Wettbewerb nötig ist. Wenn Sie eine passende, aber ältere Referenz haben, fragen Sie danach, bevor Sie das Angebot aufgeben.

Vorrang der Eigenerklärung seit Juli 2026

Die praktisch wichtigste Änderung des Jahres betrifft die Nachweisführung. Nach § 122 Abs. 3 GWB soll der Eignungsnachweis durch Eigenerklärungen erfolgen. Weitergehende Unterlagen darf der Auftraggeber nur von den Bewerbern verlangen, die tatsächlich für den Zuschlag in Betracht kommen. Der Nachweis kann außerdem über ein Präqualifizierungssystem erbracht werden.

Für Sie bedeutet das: Der Aufwand in der ersten Runde sinkt. Sie erklären, dass Sie die Anforderungen erfüllen, und legen die Belege erst vor, wenn Ihr Angebot in die engere Wahl kommt. Wenn eine Vergabestelle weiterhin von allen Bietern sämtliche Nachweise mit dem Angebot verlangt, ist das begründungsbedürftig.

Eigenerklärung heißt nicht, dass Sie es nicht belegen müssenWer eine Eigenerklärung abgibt, die sich später als falsch erweist, riskiert den Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB und im Wiederholungsfall den Eintrag ins Wettbewerbsregister. Erklären Sie nur, was Sie im Zweifel auch nachweisen können.

Nachforderung fehlender Unterlagen

Fehlt eine Unterlage, ist das nicht zwingend das Ende. § 56 Abs. 2 VgV erlaubt dem Auftraggeber, Unterlagen nachzufordern. Seit Juli 2026 ist die Vorschrift erweitert: Nachgefordert werden kann nicht nur das Nachreichen, sondern auch das Erläutern, Vervollständigen und Korrigieren.

Verlassen Sie sich nicht darauf. Die Nachforderung steht im Ermessen des Auftraggebers, und sie ist ausgeschlossen, wenn es um leistungsbezogene Angaben geht, die den Wettbewerb verfälschen würden. Preisangaben sind grundsätzlich nicht nachforderbar.

Ausschlussgründe

Von den Eignungskriterien zu unterscheiden sind die Ausschlussgründe. § 123 GWB nennt die zwingenden, etwa rechtskräftige Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten; sie wirken höchstens fünf Jahre. § 124 GWB nennt neun fakultative Gründe, darunter schwere Verfehlungen und erhebliche Schlechtleistung in früheren Aufträgen; sie wirken höchstens drei Jahre.

Wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, ist nicht alles verloren. § 125 GWB kennt die Selbstreinigung. Sie setzt drei Dinge kumulativ voraus: Ausgleich des Schadens, aktive Zusammenarbeit bei der Aufklärung und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen, die weitere Verfehlungen verhindern. Wer sich darauf berufen will, sollte die Maßnahmen dokumentiert haben, bevor die nächste Vergabe ansteht.

Was Sie vorbereiten sollten

Legen Sie eine Nachweismappe an, die Sie aktuell halten: Handelsregisterauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt und Sozialversicherung, Nachweis der Betriebshaftpflicht mit Deckungssummen, Umsatzzahlen der letzten drei Jahre, Referenzliste mit Ansprechpartnern, Zertifikate. Die meisten dieser Unterlagen haben ein Ablaufdatum. Wer sie erst besorgt, wenn eine passende Ausschreibung erscheint, verliert Tage, die in der Angebotsfrist fehlen.

Wenn Sie regelmäßig bieten, prüfen Sie die Präqualifikation. Sie ersetzt einen großen Teil dieser Einzelnachweise.

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Quellen
  1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4. gesetze-im-internet.de
  2. Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV). gesetze-im-internet.de
  3. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137. Regelungstext
  4. §§ 122 bis 125 GWB sowie §§ 42, 45, 46, 56 VgV.
HinweisDieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen. Wir prüfen diese Seite regelmäßig auf Aktualität; den Rechtsstand finden Sie oben.