EU-Schwellenwerte 2026 und 2027
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Der Schwellenwert entscheidet, welches Recht auf eine Vergabe anzuwenden ist. Oberhalb gilt europäisches Vergaberecht mit Bekanntmachung im EU-Amtsblatt und dem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. Unterhalb gelten UVgO, VOB/A Abschnitt 1 und Landesrecht, und Ihr Rechtsschutz ist deutlich schwächer. Für Sie als Bieter ist das der erste Punkt, den Sie bei jeder Ausschreibung klären sollten.
Die Werte für 2026 und 2027
Die Europäische Kommission setzt die Schwellenwerte alle zwei Jahre neu fest. Die aktuellen Werte gelten seit dem 1. Januar 2026 und sind gegenüber der Vorperiode gesunken. Alle Angaben sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer.
| Bereich | Schwellenwert |
|---|---|
| Bauaufträge, alle Auftraggeber | 5.404.000 € |
| Liefer- und Dienstleistungen, Bundeskanzleramt und Bundesministerien | 140.000 € |
| Liefer- und Dienstleistungen, übrige öffentliche Auftraggeber | 216.000 € |
| Sektorenauftraggeber, Liefer- und Dienstleistungen | 432.000 € |
| Konzessionen | 5.404.000 € |
| Soziale und besondere Dienstleistungen | 750.000 €, im Sektorenbereich 1.000.000 € |
Eine zweite Änderung betrifft die Bekanntmachung der Werte. § 106 Abs. 3 GWB, der die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorsah, ist zum 1. Juli 2026 gestrichen worden. Maßgeblich sind unmittelbar die delegierten Verordnungen der EU.
Wie der Auftragswert geschätzt wird
Ob ein Auftrag über oder unter der Schwelle liegt, richtet sich nach dem geschätzten Auftragswert, nicht nach dem später tatsächlich gezahlten Preis. Die Schätzung nimmt der Auftraggeber vor, und zwar zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung. Maßgeblich ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, einschließlich aller Optionen und Vertragsverlängerungen.
Bei Rahmenvereinbarungen wird der geschätzte Gesamtwert aller Aufträge über die gesamte Laufzeit angesetzt. Bei wiederkehrenden Aufträgen zählt entweder der tatsächliche Wert entsprechender Aufträge der letzten zwölf Monate oder der geschätzte Wert der kommenden zwölf Monate.
Was oberhalb der Schwelle anders ist
Der praktisch wichtigste Unterschied betrifft Ihren Rechtsschutz. Oberhalb der Schwellenwerte können Sie ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten. Sie rügen zunächst gegenüber dem Auftraggeber, und wenn er nicht abhilft, stellen Sie einen Nachprüfungsantrag. Solange das Verfahren läuft, darf der Zuschlag grundsätzlich nicht erteilt werden.
Unterhalb der Schwelle gibt es dieses Verfahren nicht. Sie sind auf den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verwiesen, und der greift in aller Regel zu spät, weil der Vertrag dann schon geschlossen ist. Seit dem 1. Januar 2026 sind für unterschwellige Vergabestreitigkeiten streitwertunabhängig die Landgerichte zuständig (§ 71 Abs. 2 Nr. 8 GVG).
Der zweite Unterschied ist die Sichtbarkeit. Oberhalb der Schwelle muss europaweit bekannt gemacht werden, die Vergabe erscheint im EU-Amtsblatt und ist über die TED-Datenbank auffindbar. Unterhalb hängt es vom Verfahren ab, ob überhaupt öffentlich bekannt gemacht wird. Bei einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einem Direktauftrag erfahren Sie von der Vergabe nur, wenn die Stelle Sie anspricht.
Was Sie damit anfangen
Prüfen Sie bei jeder Ausschreibung zuerst, ob sie ober- oder unterhalb der Schwelle liegt. Daraus ergibt sich, welche Fristen gelten, welche Nachweise verlangt werden dürfen und ob Sie sich im Streitfall wehren können. Bei Aufträgen knapp unterhalb der Schwelle lohnt ein Blick darauf, ob der Wert plausibel geschätzt ist. Liegt der tatsächliche Wert erkennbar darüber, kann die Wahl des Verfahrens angreifbar sein.
Für Ihre Marktbeobachtung heißt das: Wenn Sie sich nur auf europaweite Bekanntmachungen stützen, sehen Sie einen kleinen Teil des Marktes. Der größere Teil der Vergaben, gerade für kleinere und mittlere Unternehmen, spielt sich unterhalb der Schwellenwerte ab und wird auf Landes- und Kommunalportalen veröffentlicht.
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- §§ 106, 3 GWB. gesetze-im-internet.de
- Gerichtsverfassungsgesetz § 71 Abs. 2 Nr. 8. gesetze-im-internet.de
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4. gesetze-im-internet.de
