Wenn die Ausschreibung auf einen anderen zugeschnitten ist
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Sie lesen eine Ausschreibung und haben nach zehn Minuten das Gefühl, dass hier jemand mitgeschrieben hat. Eine Referenz, die exakt auf den bisherigen Auftragnehmer passt. Ein Fabrikat, das genannt wird, ohne dass Gleichwertiges zugelassen wäre. Eine Frist, die nur schafft, wer die Leistung schon kennt. Dieses Gefühl täuscht nicht immer, und es gibt Mittel dagegen. Nur wirken sie ausschließlich vor Ablauf der Angebotsfrist.
Ein Zuschnitt ist nicht erlaubt
Öffentliche Aufträge werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben, und die Teilnehmer sind gleich zu behandeln. Das steht in § 97 Abs. 1 und 2 GWB und ist kein Programmsatz, sondern nachprüfbares Recht.
Konkreter wird § 31 Abs. 6 VgV. Die Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion, eine bestimmte Herkunft, ein besonderes Verfahren, eine Marke, ein Patent oder einen bestimmten Typ verweisen, wenn dadurch bestimmte Unternehmen begünstigt oder ausgeschlossen werden. Es gibt eine Ausnahme für den Fall, dass der Auftragsgegenstand anders nicht hinreichend genau beschreibbar ist. Dann aber muss zwingend der Zusatz „oder gleichwertig" dabeistehen.
Seit dem 1. Juli 2026 kommt ein weiterer Ansatzpunkt hinzu. Eignungskriterien müssen nicht nur zum Auftragsgegenstand, sondern auch zum Auftragswert im angemessenen Verhältnis stehen (§ 122 Abs. 4 GWB, § 75 Abs. 4 VgV). Überzogene Anforderungen sind damit leichter angreifbar als früher.
Woran Sie einen Zuschnitt erkennen
Kein einzelner Punkt beweist etwas. Treffen mehrere zusammen, lohnt das Nachhaken.
- Fabrikat oder Typ ohne „oder gleichwertig". Der eindeutigste Fall, weil er unmittelbar gegen § 31 Abs. 6 VgV verstößt.
- Mindestumsatz über dem Zweifachen des Auftragswerts. Diese Grenze ist gesetzlich gezogen. Liegt die Forderung darüber, braucht der Auftraggeber eine besondere Begründung.
- Referenzen, die nur einer haben kann. Etwa eine Referenz über genau diese Anlage bei genau diesem Auftraggeber, oder eine Kombination von Anforderungen, die zusammengenommen kaum jemand erfüllt.
- Technische Werte ohne Toleranz. Maßangaben, die exakt ein Fabrikat treffen, obwohl die Funktion auch anders erreichbar wäre.
- Zertifikate, die die Leistung nicht erfordert. Ein beliebtes Filterinstrument.
- Mindestfrist bei umfangreichem Gegenstand. Wenn die Angebotsfrist auf dem gesetzlichen Minimum liegt, die Leistung aber komplex ist, hat faktisch nur einen Vorsprung, wer die Aufgabe bereits kennt.
- Ortsbezug ohne sachlichen Grund. Eine geforderte Niederlassung in bestimmter Entfernung ist zulässig, wenn die Leistung sie verlangt, etwa bei kurzen Reaktionszeiten im Störfall. Ohne diesen Bezug ist sie angreifbar.
- Derselbe Auftragnehmer seit Jahren. Die Zuschlagsbekanntmachungen sind öffentlich. Wenn dieselbe Stelle denselben Gegenstand mehrfach an dasselbe Unternehmen vergeben hat, ist das für sich genommen unauffällig, in Verbindung mit den übrigen Punkten aber ein deutliches Signal.
Erster Schritt: die Bieterfrage
Das mildeste und oft wirksamste Mittel. Eine Bieterfrage wird allen Bietern beantwortet und die Antwort wird Bestandteil der Vergabeunterlagen. Damit zwingen Sie die Vergabestelle, sich festzulegen, ohne dass Sie das Verfahren angreifen.
Formulieren Sie sachlich und mit Bezug auf die konkrete Stelle. Nicht „Die Ausschreibung ist zugeschnitten", sondern etwa: „In Ziffer 3.2 der Leistungsbeschreibung wird das Fabrikat X genannt. Wir bitten um Bestätigung, dass gleichwertige Produkte zugelassen sind, und um Angabe der Kriterien, anhand derer die Gleichwertigkeit geprüft wird."
Häufig ändert die Vergabestelle daraufhin die Unterlagen. Das ist der beste Ausgang, weil er Ihnen die Teilnahme ermöglicht, ohne dass jemand das Gesicht verliert.
Zweiter Schritt: die Rüge
Hilft die Antwort nicht, bleibt die Rüge gegenüber dem Auftraggeber. Sie ist Voraussetzung dafür, später ein Nachprüfungsverfahren einleiten zu können.
Die Rüge braucht keine Form, sollte aber schriftlich erfolgen und den beanstandeten Punkt genau bezeichnen: welche Stelle der Unterlagen, welcher Verstoß, welche Abhilfe Sie verlangen. Hilft der Auftraggeber nicht ab, haben Sie fünfzehn Kalendertage nach Zugang der Mitteilung Zeit für den Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer.
Was ein Nachprüfungsverfahren kostet
Die Gebühr der Vergabekammer beträgt mindestens 2.500 Euro, die Regelobergrenze liegt bei 50.000 Euro, im Einzelfall sind bis zu 100.000 Euro möglich. Dazu kommen die eigenen Anwaltskosten und im Unterliegensfall die der Gegenseite. Diese Zahlen gehören in die Entscheidung, bevor Sie den Antrag stellen.
Beachten Sie außerdem, dass sich der Rechtsschutz seit dem 1. Juli 2026 verschlechtert hat. Eine sofortige Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung der Vergabekammer hat keine aufschiebende Wirkung mehr, und das Zuschlagsverbot endet bei Obsiegen des Auftraggebers bereits mit Bekanntgabe der Entscheidung. Der Zuschlag kann also erteilt werden, während Ihre Beschwerde noch läuft. Umso wichtiger ist es, früh zu rügen statt spät zu klagen. Mehr dazu im Beitrag zu den Fristen.
Unterhalb der Schwellenwerte
Hier gibt es kein Nachprüfungsverfahren. Sie können rügen und nachfragen, aber wenn die Vergabestelle nicht reagiert, bleibt nur der Weg zu den ordentlichen Gerichten, und der kommt praktisch immer zu spät. Die Bieterfrage ist unterhalb der Schwelle deshalb noch wichtiger als darüber, weil sie das einzige Mittel ist, das rechtzeitig wirkt.
Die nüchterne Entscheidung
Manchmal ist der richtige Schluss, nicht anzubieten. Wenn mehrere Indikatoren zusammenkommen, die Vergabestelle auf Ihre Frage ausweichend antwortet und der Auftragswert die Kosten eines Nachprüfungsverfahrens nicht rechtfertigt, sparen Sie sich die Angebotsarbeit. Zwei Wochen Kalkulation für ein Angebot ohne Chance sind teurer als die verpasste Gelegenheit.
Halten Sie den Fall trotzdem fest. Wenn dieselbe Stelle beim nächsten Mal ähnlich vorgeht, haben Sie ein Muster, und Muster sind im Nachprüfungsverfahren erheblich überzeugender als ein Einzelfall.
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Kostenlos testen- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4. gesetze-im-internet.de
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV). gesetze-im-internet.de
- Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137. Regelungstext
- § 97 Abs. 1 und 2 GWB, § 122 Abs. 4 GWB, §§ 160, 173, 182 GWB.
- § 31 Abs. 6 VgV (produktneutrale Leistungsbeschreibung), § 75 Abs. 4 VgV.
